Wählen Sie Ihren Standort
Wir haben erkannt, dass Sie sich hier befinden: Österreich.
Sie werden weitergeleitet auf folgende Webseite: Österreich
in dieser Sprache: Deutsch.
Möchten Sie die Inhalte für ein anderes Land oder in einer anderen Sprache sehen?
Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei den Bestellungen beziehungsweise der Belieferung von Schiller AG um Ware oder Dienstleistungen handelt. Nachfolgend wird SCHILLER AG „SCHILLER“ genannt.
2. Geltungsbereich und Gültigkeit
Nur die von SCHILLER schriftlich vorgenommen (auch elektronisch übermittelten) und rechtsgültig unterzeichneten Bestellungen, haben Gültigkeit. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen, Änderungen und Ergänzungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Anwendbare Bestimmungen und Vertragsabschluss
Sofern die Bestellung von SCHILLER, einschliesslich der Allgemeinen Einkaufs-bedingungen, von der Offerte des Lieferanten abweicht, gilt das Stillschweigen des Lieferanten als Zustimmung zur Bestellung von SCHILLER. Die Entgegennahme der Bestellung von SCHILLER durch den Lieferanten schliesst zugleich anderslautende Geschäftsbedingungen des Lieferanten aus, selbst wenn SCHILLER diese nicht beanstandet hat.
4. Einreden des Lieferanten
Der LIEFERANT hat sicher zu stellen, dass die auf der Bestellung aufgeführten aktuellen Spezifikationen in seinem Besitz sind und dass die an SCHILLER gelieferte Ware diesen Spezifikationen vollumfänglich entspricht. Irgendwelche Bedenken, die seitens des Lieferanten gegen die in der Bestellung von SCHILLER aufgeführten Spezifikationen bestehen, sind SCHILLER unverzüglich und vor der Ausführung des Auftrages schriftlich mitzuteilen.
5. Bestätigung des Auftrages
Der Lieferant hat die von SCHILLER erhaltene Bestellung innerhalb von max.3 (drei) Tagen vollumfänglich und schriftlich zu bestätigen. Die Auftragsbestätigung hat ein Lieferdatum zu enthalten, das aussagt, wann die bestellte Ware bei SCHILLER im Hause eintreffen wird. Ist es dem LIEFERANTEN nicht möglich, innerhalb der oben erwähnten Frist eine Auftragsbestätigung an SCHILLER zu schicken, so hat der LIEFERANT den Empfang der Bestellung schriftlich an SCHILLER zu bestätigen.
6. Preise
Die von SCHILLER akzeptierten Preise sind verbindlich. Sämtliche Beschaffungs-Nebenkosten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, in den Preisen inkludiert. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen, es sei denn, SCHILLER stimmt ihnen ausdrücklich und schriftlich zu. Zusätzliche Kosten infolge Bestellungsänderung können an SCHILLER nur überwälzt werden, wenn sie innert 30 Tagen seit der Bestelländerung schriftlich mitgeteilt und begründet werden und SCHILLER ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Bei Lieferungen, bei denen Preise ab ausländischem Werk vereinbart sind, gehen alle Taxen, Ausfuhrgebühren und Steuern in den Liefer- und Transitländern zu Lasten des Lieferanten, falls im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
7. Liefertermine
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine (Ware am Bestimmungsort eintreffend) sind verbindlich. Falls diese Liefertermine nicht eingehalten werden können, ist SCHILLER unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Lieferant ist SCHILLER für alle Schäden, die aus einer verspäteten Lieferung entstehen, vollumfänglich schadenersatzpflichtig. Falls die vereinbarten Liefertermine überschritten werden, ist SCHILLER zudem berechtigt, dem Lieferanten eine den Bedürfnissen von SCHILLER entsprechende Nachfrist anzusetzen und nach deren unbenutzten Ablauf weiter auf Erfüllung zu beharren oder die gesamte Bestellung zu annullieren. Teillieferungen oder vorzeitige Auslieferung der Ware ist nur nach Vereinbarung zulässig.
8. Erforderliche Papiere
Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizulegen: SCHILLER Bestell- und Artikelnummer, die genaue Beschreibung des Inhaltes und falls verlangt die Prüfbescheinigungen. Bei Sendungen die in der Schweiz eingeführt werden, ist zusätzlich ein Lieferschein innerhalb der Verpackung beizulegen.
9. Verpackung, Transport und Zoll
Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung hat der Lieferant aufzukommen. In Bezug auf Regelung und Aufteilung der Pflichten zwischen SCHILLER und dem Lieferanten gelten die INCOTERMS 2010. Falls nicht anderes vereinbart wurde, gilt DDP (Delivery Duty Paid).
10. Übergang der Gefahr
Unter Vorbehalt besonderer schriftlicher Vereinbarungen (z.B. INCOTERMS) trägt der Lieferant alle Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware bis zum Bestimmungsort.
11. Warenprüfung
SCHILLER wird die Ware nach Entgegennahme auf ihre Identität, die Warenmenge und auf äusserlich sofort erkennbare Mängel prüfen und dem Lieferanten innerhalb tunlicher Frist allfällige Mängel schriftlich mitteilen. Sonstige Mängel, welche erst während der Ingebrauchnahme, der Verarbeitung oder der bestimmungsgemässen Nutzung der Ware festgestellt werden, zeigt SCHILLER dem Lieferanten nach der Feststellung der Mängel tunlich an. Insoweit verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
12. Rechnung, Zahlungskonditionen und Sicherheiten
Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Zahlung innert 30 (dreissig) Tagen nach Erhalt der Rechnung und unter Vorbehalt des Richtigbefundes der gelieferten Waren und/oder Dienstleistungen. Der Lieferant hat die SCHILLER Bestellnummer wiederkehrend auf jeder Rechnung sowie Ursprungsland-Bezeichnung und die Zolltarif-Nummern anzugeben. Bei Vorauszahlung hat der Lieferant auf Verlangen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bankgarantie) zu leisten.
13. Garantie
Der Lieferant garantiert vollumfänglich die Funktionsfähigkeit und Qualität aller Lieferungen während zwei Jahren ab Auslieferung. Der Lieferant garantiert zudem, dass die Lieferungen allen einschlägigen Normen und allen anwendbaren Gesetzesvorschriften bezüglich der Arbeits- und Betriebssicherheit sowie den relevanten EU-Richtlinien, insbesondere aber nicht abschliessend, der RoHS-Konformität, der REACH-, SEC- Conflict Mineral Verordnung und den EMV-Vorschriften entsprechen. Mangelhafte Lieferungen berechtigen SCHILLER, während der gesamten Garantiedauer nach freier Wahl, entweder Ersatz oder Nachverbesserung zu verlangen. Liegen SCHILLER Indizien vor, dass ein gleichartiger Mangel bei allen gelieferten Produkten vorliegt, kann SCHILLER eine Austauschaktion durchführen, selbst wenn die Garantiefrist bereits abgelaufen ist. Für alle Garantielieferungen oder Garantiearbeiten beginnt dieselbe Garantiefrist von neuem zu laufen.
Der Lieferant sichert jegliche Unterstützung zu, bei SCHILLER mangelhafte Teile auf seine Kosten zu identifizieren, auszusortieren und die Fehlerursache innerhalb nützlicher Frist zu eruieren und an SCHILLER mitzuteilen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant die gerügten Mängel nicht sofort zu beheben vermag, ist SCHILLER berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder selbst zu beseitigen. Wird nicht innert angesetzter Frist Ersatz oder Nachbesserung geleistet, so ist SCHILLER zur sofortigen Annulation der gesamten Bestellung berechtigt. Der Lieferant ist SCHILLER in jedem Fall und ohne Nachweis eines Verschuldens zu vollem Schadensersatz (einschliesslich aller Mangelfolgeschäden) verpflichtet.
14. Produkthaftung
Wird SCHILLER aus Produkthaftung von einem Geschädigten in Anspruch genommen und ist die Fehlerursache dem Lieferanten höchst wahrscheinlich zuzuordnen, so ist dieser ohne Einschränkung und ohne dass ihm ein Verschulden nachzuweisen ist, verpflichtet, SCHILLER von dieser Haftung gegenüber dem Geschädigten freizustellen. Der Lieferant hat SCHILLER über alle möglichen Fehler und potentiellen oder eingetretenen Gefährdungen aus seinen Zulieferprodukten zu unterrichten, die bei anderen Herstellern/Abnehmern aufgetreten sind oder von denen er auf andere Art erfahren hat. Soweit SCHILLER aufgrund von Fehlern des Zulieferproduktes selbst Kunden warnen oder eigene Produkte zurückrufen muss, hat der Lieferant SCHILLER ohne Nachweis eines Verschuldens, alle hiermit notwendig verbundenen und eigener Produkthaftung eine Produkthaftpflichtversicherung abzuschliessen und auf Verlangen von SCHILLER eine Bestätigung des Versicherers vorzulegen oder Einsicht in die Police zu gewähren.
15. Qualitätssicherung und Inspektionsrecht
Der Lieferant unternimmt alles Erforderliche, um die Qualitätssicherung der zu liefernden Ware oder Warenteile sicherzustellen. Dazu gehört auch eine ausreichende Qualifikation des Personals. Er stellt sicher, dass ausschliesslich geprüfte Ware an SCHILLER geliefert wird. Bestimmte Qualitätsvorgaben (z.B. Normen, Zeichnungen, Spezifikationen, Produktvorgaben) sind vom Lieferanten zwingend einzuhalten. Ist dem Lieferanten die Unrichtigkeit oder die Gefahrenträchtigkeit bestimmter Vorgaben erkennbar, hat er SCHILLER umgehend schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. SCHILLER ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben und die Durchführung der erforderlichen und vereinbarten Qualitätssicherungs-Massnahmen regelmässig auch in den Räumen des Lieferanten zu überprüfen. Der Lieferant gewährt SCHILLER hierfür den notwendigen Zugang zu den Produktionsanlagen und Einsicht in seine Qualitätssicherungs-Massnahmen, wie Messprotokolle, Prüfergebnisse, Muster etc. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren.
16. Management von Änderungen
Der Lieferant ist verpflichtet, vor sämtlichen Änderungen an Produkten, welche in seiner Spezifikationsverantwortung liegen, die schriftliche Zustimmung von SCHILLER einzuholen und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Qualitätsnachweise zu erbringen. Bei Waren, die in der Spezifikationsverantwortung von SCHILLER liegen (technische Spezifikation wie z.B. Zeichnung durch SCHILLER), ist der Lieferant verpflichtet die Revisionsstände seiner Produktionsunterlagen mit jenen der aktuellen Bestellung von SCHILLER zu vergleichen. Abweichungen sind in jedem Fall vor Produktionsbeginn, bzw. Auslieferungen mit SCHILLER zu bereinigen.
17. Urheberrechte und Patente
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass die Lieferung keinerlei fremde Urheberrechte, Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder bestehende gesetzliche Bestimmungen verletzt. Er haftet für alle Folgen einer derartigen Verletzung.
18. Geheimhaltepflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Kenntnisse und Informationen, welche ihm im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit SCHILLER zukommen oder welche er durch die Zusammenarbeit auf anderer Weise erlangt, keinem Dritten, weder direkt noch indirekt, bekanntzugeben und sie auch nicht selbst für eigene oder andere Zwecke zu benützen.
19. Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen SCHILLER und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden sind ungültig. Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam, so gilt der übrige Teil der Allgemeinen Einkaufsbedingungen sinngemäss trotzdem.
20. Recht und Gerichtsstand
Für die gerichtliche Beurteilung aller Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und SCHILLER sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von SCHILLER ausschliesslich zuständig. SCHILLER hat jedoch das Recht den Lieferanten auch an dessen Sitz einzuklagen.